Nephthys
06.01.2004, 00:26
Praxisgebühr: Der Gesetzgeber bittet die Patienten zur Kasse
Der Gesetzgeber bittet die Patienten zur Kasse: Vom 1. Januar an müssen sie beim Arzt- und Zahnarztbesuch eine Gebühr in Höhe von 10 Euro bezahlen. Die so genannte Praxisgebühr ist ein Mal pro Quartal fällig.
Erst bezahlen...
Die Praxisgebühr ist nach dem Willen des Gesetzgebers im Voraus zu entrichten: Beim ersten Arztbesuch im Quartal muss die Gebühr zusammen mit der Versichertenkarte abgegeben werden. Patienten müssen sich darauf einstellen, dass sie nicht versorgt werden, wenn sie kein Geld dabei haben. Notfälle sind davon allerdings ausgenommen.
Einzelheiten für Ärzte: KBV-Entwurf zur Praxisgebühr
Die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) hat am 17. November eine Neufassung des Bundesmantelvertrages zur Praxisgebühr veröffentlicht. Anhand von 71 fiktiven Fallbeispielen wird die Kassengebühr erläutert. Das Bundesschiedsamt muss dem Entwurf noch zustimmen muss. Die Dokumente sind im Volltext auf den Seiten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung unter http://www.kbv.de/home/5215.htm#infos eingestellt.
Befreiung
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Praxisgebühr befreit. Kontrollbesuche beim Zahnarzt, Vorsorge- und Früherkennungstermine sowie Schutzimpfungen sind ebenfalls ausgenommen.
Überweisung zum Facharzt
Wer in einem Quartal unterschiedliche Fachärzte aufsucht, sollte sich vom Hausarzt Überweisungen ausstellen lassen. Andernfalls fallen für jeden Besuch beim Facharzt ohne Überweisungsschein weitere 10 Euro an.
Verwaltungsaufwand für Ärzte
Die Praxisgebühr wird von den Kassen mit dem ärztlichen Honorar verrechnet - sie fließt also nicht zusätzlich in die Taschen der Ärzte. Im Gegenteil: Die Ärzte werden durch den Verwaltungsaufwand beim Einzug der Gebühr stark belastet. Eine Bearbeitungsgebühr für die Praxen wird es nicht geben. Falls Patienten auch nach einer bestimmten Frist die für den ersten Praxisbesuch im Quartal fällige Zahlung von zehn Euro nicht entrichten, müssen die Ärzte Mahnschreiben verschicken.. Jedoch werden sie - darauf haben sich Kassen und KBV am 8. Dezember 2003 schließlich geeinigt - keine Zwangs- beziehungsweise Inkassomaßnahmen ergreifen. Beim Inkasso werden zunächst die Kassenärztlichen Vereinigungen tätig. Auf sie geht das weitere Inkassoverfahren über. Sollten auch sie erfolglos bleiben, tragen die Krankenkassen das Restrisiko.
Bargeldlose Bezahlung?
Eventuell kann die ab Januar fällige Praxisgebühr auch bargeldlos per EC-Karte bezahlt werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung prüft gerade, inwieweit EC-Karten-Lesegeräte für die Praxen günstig angeschafft werden können. Derzeit wird darüber mit verschiedenen Banken verhandelt. Die 117.000 deutschen Kassenärzte sehen also durch die Abrechnung weitere Kosten auf sich zukommen.
Belastungs-Obergrenzen
Für die Belastung der Patienten gibt es eine Obergrenze: Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten (dazu zählen neben der Praxisgebühr auch Zuzahlungen bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie die Zuzahlungen bei Krankenhausaufenthalten) darf 2 Prozent des Bruttoeinkommens nicht überschreiten. Für chronisch Kranke liegt die Obergrenze bei 1 Prozent. Auf Familien wird besondere Rücksicht genommen: Freibeträge für Kinder und nicht berufstätige Ehepartner vermindern das zugrunde gelegte Bruttoeinkommen.
Quelle: www.aerztekammer-bw.de (http://www.aerztekammer-bw.de/15/praxisgebuehr.html)
Der Gesetzgeber bittet die Patienten zur Kasse: Vom 1. Januar an müssen sie beim Arzt- und Zahnarztbesuch eine Gebühr in Höhe von 10 Euro bezahlen. Die so genannte Praxisgebühr ist ein Mal pro Quartal fällig.
Erst bezahlen...
Die Praxisgebühr ist nach dem Willen des Gesetzgebers im Voraus zu entrichten: Beim ersten Arztbesuch im Quartal muss die Gebühr zusammen mit der Versichertenkarte abgegeben werden. Patienten müssen sich darauf einstellen, dass sie nicht versorgt werden, wenn sie kein Geld dabei haben. Notfälle sind davon allerdings ausgenommen.
Einzelheiten für Ärzte: KBV-Entwurf zur Praxisgebühr
Die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) hat am 17. November eine Neufassung des Bundesmantelvertrages zur Praxisgebühr veröffentlicht. Anhand von 71 fiktiven Fallbeispielen wird die Kassengebühr erläutert. Das Bundesschiedsamt muss dem Entwurf noch zustimmen muss. Die Dokumente sind im Volltext auf den Seiten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung unter http://www.kbv.de/home/5215.htm#infos eingestellt.
Befreiung
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Praxisgebühr befreit. Kontrollbesuche beim Zahnarzt, Vorsorge- und Früherkennungstermine sowie Schutzimpfungen sind ebenfalls ausgenommen.
Überweisung zum Facharzt
Wer in einem Quartal unterschiedliche Fachärzte aufsucht, sollte sich vom Hausarzt Überweisungen ausstellen lassen. Andernfalls fallen für jeden Besuch beim Facharzt ohne Überweisungsschein weitere 10 Euro an.
Verwaltungsaufwand für Ärzte
Die Praxisgebühr wird von den Kassen mit dem ärztlichen Honorar verrechnet - sie fließt also nicht zusätzlich in die Taschen der Ärzte. Im Gegenteil: Die Ärzte werden durch den Verwaltungsaufwand beim Einzug der Gebühr stark belastet. Eine Bearbeitungsgebühr für die Praxen wird es nicht geben. Falls Patienten auch nach einer bestimmten Frist die für den ersten Praxisbesuch im Quartal fällige Zahlung von zehn Euro nicht entrichten, müssen die Ärzte Mahnschreiben verschicken.. Jedoch werden sie - darauf haben sich Kassen und KBV am 8. Dezember 2003 schließlich geeinigt - keine Zwangs- beziehungsweise Inkassomaßnahmen ergreifen. Beim Inkasso werden zunächst die Kassenärztlichen Vereinigungen tätig. Auf sie geht das weitere Inkassoverfahren über. Sollten auch sie erfolglos bleiben, tragen die Krankenkassen das Restrisiko.
Bargeldlose Bezahlung?
Eventuell kann die ab Januar fällige Praxisgebühr auch bargeldlos per EC-Karte bezahlt werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung prüft gerade, inwieweit EC-Karten-Lesegeräte für die Praxen günstig angeschafft werden können. Derzeit wird darüber mit verschiedenen Banken verhandelt. Die 117.000 deutschen Kassenärzte sehen also durch die Abrechnung weitere Kosten auf sich zukommen.
Belastungs-Obergrenzen
Für die Belastung der Patienten gibt es eine Obergrenze: Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten (dazu zählen neben der Praxisgebühr auch Zuzahlungen bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie die Zuzahlungen bei Krankenhausaufenthalten) darf 2 Prozent des Bruttoeinkommens nicht überschreiten. Für chronisch Kranke liegt die Obergrenze bei 1 Prozent. Auf Familien wird besondere Rücksicht genommen: Freibeträge für Kinder und nicht berufstätige Ehepartner vermindern das zugrunde gelegte Bruttoeinkommen.
Quelle: www.aerztekammer-bw.de (http://www.aerztekammer-bw.de/15/praxisgebuehr.html)