Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kostenflichtige Angebote
SchüBeda
31.07.2003, 08:12
Hallo Kollegen,
wer beschäftigt sich eigentlich damit Angebote gegen Entgelt zu erstellen?
Seit einige Monaten versuche ich das durchzusetzen.
Ich hatte mir dazu einen Faktor überlegt der Folgendermaßen aussieht:
Mindestens 25€
Höchstens 50€
und für den Rest 1% der angebotenen Summe.
Ich fahre dann direkt mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung zur Erstellung eines Angebotes zum Kunden und lasse mir das auch unterschreiben.
Resultat:
Fast alle zögern zunächst einmal, aber die meisten unterschreiben es dann auch.
Es hat sich schon herausgestellt, bei denen die es nicht machen, dass es überwiegend nur um Preisabfragen ging.
Ich habe da grundsätzlich nicht so ein Problem mit, aber wer wissen möchte was es kostet, eine Leistung zu bekommen, dem sollte das auch etwas wert sein.
Also, was haltet Ihr davon?
Gruß Jens Schürger
:dafür)
Marc Peschel
31.07.2003, 22:09
Hallo
Es ist grundsätzlich gut, dass man wie auch in anderen Gewerken,
Geld für die Erstellung von Angeboten nimmt.
Ich spreche den Kunden aber erst auf eine Gebühr für ein Angebot an,
wenn ich länger als eine halbe Stunde Arbeit mit der Erstellung des Angebotes habe.
Grüße,
Marc Peschel
stefan ibold
05.08.2003, 13:08
Moin,
die wenigsten DDM wissen, daß wenn Sie eine entgeltpflichtige Planung erstellen sie auc hrecht schnell in die Planungshaftung kommen. Wenn sie dann den Auftrag nicht selber ausführen und es kommt zu einem Schaden, kann die Versicherung u. U. Theater machen.
Dafür gibt es Planungsbüros.
Grüße
stefan ibold
Das sehe ich auch so als drohende Folge eines kostenpflichtigen Angebotes:
Wenn ein Handwerksmeister ein unverbindliches Angebot erstellt, ist noch kein Vertrag zustande gekommen. Erst wenn er den Auftrag erhält und die Arbeiten nach seiner Planung ausführt, haftet er für die Richtigkeit - immer in Zusammenhang mit seiner eigenen, geleisteten Arbeit.
Anders bei einem kostenpflichtigen Angebot. Hier ist bereits ein Vertrag erfüllt mit Ablieferung des Angebotes und dessen Bezahlung. Der Kunde hat dann schon Anrecht auf Fehlerfreiheit. Die bis dahin bezahlte Leistung besteht ja zunächst nur in der Erstellung eines fehlerfreien Angebotes. Es kommt nicht mehr darauf an, wer die eigentlichen Arbeiten dann später ausführt.
Es käme u.U. sogar eine gesamtschuldnerische Haftung in Betracht. Wenn der ausführende Wettbewerber aufgrund Planungsfehler Murks baut, insolvent wird, könnte den Ersteller des kostenpflichtigen Angebotes die gesamte Schadenersatzforderung des Kunden treffen. Die heutige Rechtsprechung hätte sicherlich kein Problem damit, einem Handwerksmeister für ein 50 Euro-Angebot eine Schadenersatzforderung von 50.000 Euro (oder mehr - je nach Schadensumfang und Sachlage nach oben offen) anzuhängen.
Eine Abmilderung der Haftungsfolgen wäre nur denkbar durch beschränkende Formulierungen im Angebot - z.B. Beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz - oder dem unmißverständlichen Hinweis, daß das Angebot Planungsfehler aufweisen könne. Aber bitte - wer würde seinem eigenen Angebot schon solches unterstellen ? Man bekäme sicherlich nicht einmal das Angebot bezahlt - von der Auftragserteilung braucht man gar nicht mehr reden.
Haftungsbeschränkungen in Verträgen unterliegen außerdem der strengen Prüfung hinsichtlich der AGB-Paragraphen. Durch drohende Unwirksamkeit von Vertragsklauseln fällt man dann ganz schnell wieder zurück auf die rein gesetzliche Grundlage.
In jedem Fall sollte die Haftpflichtpolice entsprechend geprüft oder erweitert werden. Auf allein mündliche Aussagen der Versicherer sollte man dabei auf keinen Fall vertrauen !
W.Maier
Marc Peschel
19.08.2003, 15:29
Hallo Herr Maier
Ihr Beitrag macht mich richtig nachdenklich!
Danke für den Denkanstoß.
Grüße,
Marc Peschel
Der eigentliche Hinweis kam von Hrn.Ibold ! Ich habe doch nur außendrumrum-gelabert.
MfG. W.Maier
Powered by vBulletin® Version 4.1.9 Copyright ©2012 Adduco Digital e.K. und vBulletin Solutions, Inc. Alle Rechte vorbehalten.